Satzung Förderverein

Satzung

des Fördervereins des FC34 Wiesbaden-Bierstadt e.V.

Nauroder Straße 54, 
65191 Wiesbaden

eingetragen im Vereinregister des Amtsgericht Wiesbaden VR 6198

(durch die Mitgliederversammlung vom 04.02.2012 bestätigt)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1 Name und Sitz

Der Verein gibt sich den Namen “Förderverein des FC 34 Wiesbaden-Bierstadt” und hat seinen Sitz in Wiesbaden-Bierstadt.

§2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist ein reiner Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendsports.

Aufgabe des Vereins ist es hierbei, Mittel für die Erreichung des Zweckes zu sammeln und insbesondere an die Jugendarbeit des FC 34 e.V. Wiesbaden-Bierstadt weiterzuleiten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 
Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins sollen über Spenden und Beiträge erfolgen. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer den Jugendsport fördern möchte, die Beitrittserklärung unterschrieben und vom Vorstand die Bestätigung erhalten hat.


Personen, die sich um den Verein und mit hervorragenden Leistungen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von Beiträgen befreit. Die Ernennung von maximal 3 Ehrenvorsitzenden erfolgt unter denselben Bedingungen. Ehrenvorsitzende können durch Einladung des Vorstandes als Berater bei den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Der Austritt kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

– durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied nicht oder nicht mehr die satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllt.

– durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

– bei natürlichen Personen: Durch Tod.

§6
 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen durch die Ortspresse oder durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig; für die Frage der Beschlussfähigkeit ist insbesondere unerheblich, wie viel Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen sind.

Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Wahl des Vorstandes sowie die Wahl des Kassenprüfers.

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassierers.

c) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

d) die Beschlussfassung über jegliche Anträge aus dem Kreis der Mitglieder.

e) die Beschlussfassung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

g) die Beschlussfassung über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins gefasst. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller zur Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.V orsitzenden und einem Vereinsmitglied zu unterschreiben ist. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden hat der 2. Vorsitzende oder der Kassierer zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel aller Mitglieder dies verlangt; dem Vorstand ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit freigestellt. Jedes Mitglied ist zur Mitgliederversammlung antragsberechtigt.

§7a Kassenprüfung

Der Kassenprüfer muss volljährig sein. Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt von der Mitgliederversammlung gewählt und darf nicht Mitglied des Vorstandes nach § 8 sein. Der Kassenprüfer hat die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§8
 Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) dem 2. Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der unter Ziffer 2 genannten Personen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der 1.Vorstand (Gründungsvorstand) ist gewählt für die Zeit bis zur ersten Mitgliederversammlung. Danach erfolgt die Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes bleibt dieser bis zur nächsten Vorstandwahl im Amt. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§9 
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung (weniger als drei Mitglieder) oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins dem als gemeinnützig anerkannten FC 34 e.V. Wiesbaden-Bierstadt zu, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Eintragung ins Vereinsregister

Der Förderverein des FC 34 Wiesbaden-Bierstadt soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Errichtung und Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.02.2012 beschlossen und genehmigt.

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